462.301 Obligatorische Krankengeldversicherung - Ausbezahlte Taggelder in CHF nach Wartefrist seit 2005
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Kontakt und Informationen

Information

Einheit
Schweizer Franken
Herausgeber
Amt für Statistik
Äulestrasse 51
9490 Vaduz
Liechtenstein
T +423 236 68 76
info.as@llv.li
Datenquelle
Krankenkassenstatistik
Matrix
462.301
Erläuterungen

Erläuterungen

Zeichenerklärung
'-': Ein Strich an Stelle einer Zahl bedeutet Null.
'0' oder '0.0': Eine Null an Stelle einer anderen Zahl bedeutet eine Grösse, die kleiner als die Hälfte der verwendeten Zähleinheit ist.
'.': Ein Punkt an Stelle einer Zahl bedeutet, dass die Zahlenangabe nicht möglich ist, weil die begrifflichen Voraussetzungen dazu fehlen.
'*': Ein Stern an Stelle einer Zahl bedeutet, dass die Zahlenangabe nicht erhältlich oder nicht erhoben oder aus Datenschutzgründen unterblieben ist.
Weitere Informationen finden Sie im Thema Krankenversicherer unter 'Methodik & Qualität'. Begriffserklärungen finden Sie im Glossar.
Wartefrist
Anpassungen der Wartefristen in den Krankentaggeldverträgen können zu Verschiebungen zwischen den Zeitintervallen führen.
Wartefrist
gesetzliche Frist
Die obligatorisch Versicherten erhalten bei ärztlich bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung ein Krankengeld. Der Arbeitgeber kann das Krankengeld um maximal 360 Tage aufschieben, sofern er für diese Zeit die Lohnfortzahlung sicherstellt.