462.301d Obligatorische Krankengeldversicherung - Ausbezahlte Taggelder in CHF nach Wartefrist seit 2005
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Kontakt und Informationen

Information

Einheit
Schweizer Franken
Herausgeber
Amt für Statistik
Äulestrasse 51
9490 Vaduz
Liechtenstein
T +423 236 68 76
info.as@llv.li
Datenquelle
Krankenkassenstatistik
Matrix
462.301d
Erläuterungen

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Zeichenerklärung
'*': Zahl nicht erhältlich oder aus anderen Gründen nicht ausgewiesen.
'-': Absolut Null.
'0' oder '0.0': gerundete Null (Wert ist kleiner als die Hälfte der verwendeten Zähleinheit).
Weitere Informationen finden Sie im Thema Krankenversicherer unter 'Methodik & Qualität'. Begriffserklärungen fin-den Sie im Glossar.
Wartefrist
gesetzliche Frist
Die obligatorisch Versicherten erhalten bei ärztlich bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung ein Krankengeld. Der Arbeitgeber kann das Krankengeld um maximal 360 Tage aufschieben, sofern er für diese Zeit die Lohnfortzahlung sicherstellt.